Gleichzeitig ist das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben ein hohes Gut. Anders als noch im Frühjahr hat Minister Laumann entschieden, diesmal kein generelles Betretungsverbot für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu erlassen. Vielmehr soll Teilhabe weiterhin ermöglicht werden, soweit die Gegebenheiten vor Ort dies zulassen. Diese Gegebenheiten haben Sie in den letzten Monaten mit gut funktionierenden Hygienekonzepten, Schulungen von Beschäftigten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mit technischer Ausstattung hergestellt. Die Infektionszahlen in den Werkstätten waren und sind vergleichsweise gering.

    In Ergänzung zur Corona-Betreuungs-Verordnung des Landes NRW (CoronaBetrVO NRW) geben wir Ihnen abgestimmt zwischen beiden Landschaftsverbänden und dem zuständigen Referat des MAGS folgende Hinweise zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen in NRW:

    • Ein generell auf Landesebene erlassenes Betretungsverbot für WfbM gibt es in NRW nicht. Regional aber kann es durch entsprechende Regelungen der Gesundheits- und Ordnungsämter Einschränkungen bis hin zu lokalen Teilbetriebsschließungen geben. Gründe hierfür können im Infektionsgeschehen in der WfbM (hohe Anzahl Infizierter, hohe Fallzahl Quarantäne) oder in einer lokal hohen Inzidenz in der Bevölkerung liegen. Bei Vorliegen entsprechender Anordnungen zur Schließung werden im Sinne der Vertragslösung aus dem Frühjahr die Leistungen der Werkstätten vergütet, wenn diese dann in anderer Form an anderem Ort erbracht werden.
    • Der Regelbetrieb für alle gilt damit weiter. Insbesondere für die, die Werkstattleistungen in den Räumen der Werkstatt weiterhin in Anspruch nehmen wollen, ist ein Angebot aufrecht zu erhalten. Dieses Angebot ist kein Notbetreuungsangebot nach § 4a Abs. 2 CoronaBetrVO. Gleichwohl ist für den dort angesprochenen Personenkreis u.U. eine entsprechende Notbetreuung vorzuhalten.
    • Regulär eingeplante Betriebsferien (der überwiegende Teil der WfbM plant über die Feiertage bis zum 1. Januarwochenende Betriebsferien) finden wie geplant statt. Wie wir im Gespräch mit Vertretern der LAG WfbM klären konnten, sind erweiterte Betriebsferien in der Kürze der Zeit nur sehr schwer organisatorisch umsetzbar.

     

    Um aber eine weitere Reduzierung der Anwesendenzahlen in der WfbM zu fördern, können folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

    • Noch vorhandener Resturlaub soll genommen werden.
    • Soweit es sich um Erkrankungen handelt, werden AU-Bescheinigungen eingereicht.
    • Sollten bei Werkstattbeschäftigten begründete Infektionsängste bestehen, können in der Zeit bis zum 10. Januar 2021 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anderer Form an anderem Ort erbracht werden. Dazu gehören wie im Frühjahr und Sommer 2020 das Kontakthalten per Telefon, neuen Medien oder durch Hausbesuch und die Bereitstellung von Arbeit und Beschäftigung im häuslichen Umfeld. Stimmen Sie diese individuellen Lösungen mit den Angehörigen bzw. den Wohndienstleistern ab. Eine Einbindung des LWL ist ausnahmsweise nur im Konfliktfall angeraten.
    • Die Fahrdienste werden bedarfsgerecht aufrechterhalten, sind aber ggf. an die Besonderheiten des Infektionsschutzes und die Nachfrage anzupassen. Einsparungsmöglichkeiten sind zu realisieren. Das werkstattgebundene Fahrtkostenbudget darf nicht überschritten werden. Besonderheiten sind mit dem LWL abzusprechen.

    Um uns ein Bild über die Größenordnung machen zu können, bitten wir um Mitteilung, von wie vielen Beschäftigten insbesondere die letzte Alternative in Anspruch genommen wird. Hierzu werden wir Ihnen noch eine gesonderte Datei zur Verfügung stellen.

    Wir hoffen, Ihnen hiermit eine Hilfestellung zum Umgang mit den aktuellen Regelungen / den Sorgen und Bedürfnissen der Beschäftigten geben zu können.

    Herzlichen Gruß und alle guten Wünsche – bleiben Sie gesund!

     

    Information des LWL –Inklusionsamts für Arbeit- vom 06.01.2021:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund der Entscheidungen auf Bundesebene zur Verlängerung des Shutdowns ergibt sich ergänzend zu unserer Mail vom 16.12.2020 weiterer Regelungsbedarf. Hierbei gilt es abzuwägen zwischen der Bedeutung des Werkstattbesuches für die Teilhabe der Menschen mit Behinderung einerseits und dem Bedarf nach Kontaktreduzierung im Hinblick auf das Infektionsgeschehen andererseits.

    Weiterhin wird es kein generelles Betretungsverbot für die Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen geben. Vielmehr soll Teilhabe weiterhin ermöglicht werden, soweit die Gegebenheiten vor Ort dies zulassen. In Ergänzung zur Corona-Betreuungs-Verordnung des Landes NRW (CoronaBetrVO NRW) geben wir Ihnen abgestimmt zwischen beiden Landschaftsverbänden und dem zuständigen Referat des MAGS folgende Hinweise zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen in NRW:

    Ein generell auf Landesebene erlassenes Betretungsverbot für WfbM gibt es in NRW weiterhin nicht. Regional aber kann es durch entsprechende Regelungen der Gesundheits- und Ordnungsämter Einschränkungen bis hin zu lokalen Teilbetriebsschließungen geben. Gründe hierfür können im Infektionsgeschehen in der WfbM (hohe Anzahl Infizierter, hohe Fallzahl Quarantäne) oder in einer lokal hohen Inzidenz in der Bevölkerung liegen. Bei Vorliegen entsprechender Anordnungen zur Schließung werden im Sinne der Vertragslösung aus dem Frühjahr die Leistungen der Werkstätten vergütet, wenn diese dann in anderer Form an anderem Ort erbracht werden.

    Der Regelbetrieb für alle gilt damit weiter. Insbesondere für die, die Werkstattleistungen in den Räumen der Werkstatt weiterhin in Anspruch nehmen wollen, ist ein Angebot aufrecht zu erhalten. Dieses Angebot ist kein Notbetreuungsangebot nach § 4a Abs. 2 CoronaBetrVO. Gleichwohl ist für den dort angesprochenen Personenkreis u. U. eine entsprechende Notbetreuung vorzuhalten.

    Um eine weitere Reduzierung der Anwesendenzahlen in der WfbM zu fördern, wurden folgende Entscheidungen getroffen:

    Der Leistungsanspruch der Beschäftigten wird aufrechterhalten. Die Leistungsverpflichtung der Werkstätten ebenso. In welcher Form die Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt, wird für die Zeit des Shutdowns stärker in das Ermessen der Beschäftigten und der jeweiligen Werkstätten gestellt. Hierbei gibt es grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten:

    • Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt
    • Teilhabe am Arbeitsleben in der eigenen Wohnung
    • Teilhabe am Arbeitsleben in der stationären/teilstationären Wohnform

    Welche dieser drei Möglichkeiten gewählt wird, erfolgt in Abstimmung zwischen den Werkstätten und den jeweiligen Beschäftigten. Voraussetzung für ein Angebot außerhalb der Werkstätten ist, dass die Werkstätten in (niedrigschwelliger) Form ein Teilhabeangebot sicherstellen.

    Beteiligte Dritte (Wohnheime/Angehörige) sind in die Entscheidung einzubeziehen, die Maßnahmen sind entsprechend abzustimmen.

    Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte auf Wunsch der Werkstattbeschäftigten bei Infektionsängsten in der Zeit bis zunächst zum 31. Januar 2021 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anderer Form an anderem Ort erbracht werden können. Dazu gehören das Kontakthalten per Telefon, neuen Medien oder durch Hausbesuch und die Bereitstellung von Arbeit und Beschäftigung im häuslichen Umfeld. Stimmen Sie diese individuellen Lösungen mit den Angehörigen bzw. den Wohndienstleistern ab; wie im Frühjahr sind auch hier Unterstützungsmöglichkeiten zu realisieren. Eine Einbindung des LWL ist ausnahmsweise nur im Konfliktfall erforderlich. Auch hier gilt eine fortdauernde Finanzierung der Leistungen im Sinne der Vertragslösung, wenn die Leistung in anderer Form an anderem Ort erbracht wird.

    Krankheitsbedingte Abwesenheiten, die durch AU-Bescheinigungen nachgewiesen werden, bleiben davon unberührt.

    Die Fahrdienste werden bedarfsgerecht aufrechterhalten, sind aber ggf. an die Besonderheiten des Infektionsschutzes und die Nachfrage anzupassen. Einsparungsmöglichkeiten sind zu realisieren. Das werkstattgebundene Fahrtkostenbudget darf nicht überschritten werden. Besonderheiten sind mit dem LWL abzusprechen. Anlässlich einiger Beschwerden zur Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzes innerhalb der Fahrdienste sind diese darauf noch einmal ausdrücklich hinzuweisen und die Einhaltung zu überprüfen.

    Wir hoffen, dass durch diese Regelungen, die für die Dauer des aktuellen Shutdowns gelten, sowohl den berechtigten Sorgen der Beschäftigten und dem Bedarf nach Kontaktreduzierungen als auch dem Bedarf nach Teilhabe Rechnung getragen werden kann.

    Wir bitten ausdrücklich darum, diese Information auch an die Werkstatträte in Ihren Häusern weiterzugeben.

    Herzlichen Gruß und alle guten Wünsche – bleiben Sie gesund!

     

     

    Radelmeter

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