Ausgleichsabgabe

    In Deutschland besteht für Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Alternativ dazu haben sie die Möglichkeit, eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu entrichten, wie im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 164 vorgesehen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Integration von Menschen mit Schwerbehinderungen in den Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen.

    Die Ausgleichsabgabe kann jedoch durch die Zusammenarbeit mit Werkstätten für behinderte Menschen reduziert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können bis zu 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Diese Kooperation ermöglicht es Unternehmen nicht nur, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, sondern auch aktiv zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen beizutragen.

    Um die Vorteile dieser Zusammenarbeit zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Beispiele: Angenommen, ein Unternehmen mit 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müsste gemäß der gesetzlichen Vorgabe drei Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten. Aufgrund spezifischer Arbeitsinhalte kann jedoch nur ein solcher Arbeitsplatz besetzt werden. In diesem Szenario wäre eine Ausgleichsabgabe von 6.240 € pro Jahr zu entrichten (3.120 € pro nicht besetztem Pflichtplatz).

    Ein weiterer Aspekt ist die steuerliche Anerkennung der Werkstatt für behinderte Menschen. Die Finanzbehörde erkennt an, dass solche Werkstätten ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, mildtätigen Zwecken dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz von 7 % zum Tragen. Diese steuerlichen Vorteile tragen zusätzlich zu den sozialen Aspekten der Kooperation bei, und Unternehmen können somit nicht nur ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, sondern auch einen Beitrag zu einem inklusiven Arbeitsumfeld leisten.

    Werden komplette Produkte bei uns in Auftrag gegeben, stellt sich die Berechnung folgendermaßen dar:

    Netto-Auftragsvolumen (AV) 10.000 €
    Materialanteil 2.000 €
    Arbeitsleistung (AL) 8.000 €
    - Absetzungsbetrag (4% vom AV) 400 €
    berücksichtigungsfähige AL 7.600 €
    Anrechnungsbetrag (50% der bAL) 3.800 €
       

    Siehe auch: REHADAT - Ausgleichsabgabe

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