Anrechnung der Ausgleichsabgabe durch Aufträge an unsere Werkstatt

    Wie Arbeitgeber von der Zusammenarbeit mit unserer Werkstatt profitieren

    In Deutschland sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wenn diese Quote nicht erreicht wird, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden, wie im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) § 164 vorgesehen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Integration von Menschen mit Schwerbehinderungen in den Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen.

    Reduzierung der Ausgleichsabgabe durch Zusammenarbeit mit unserer Werkstatt

    Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) wie unsere, können Unternehmen ihre Ausgleichsabgabe erheblich reduzieren. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können bis zu 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dies bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und gleichzeitig zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen beizutragen.

    Vorteile der Zusammenarbeit

    Finanzielle Entlastung: Durch die Anrechnung von 50 % des Rechnungsbetrages unserer Werkstatt auf die Ausgleichsabgabe können Unternehmen ihre Kosten senken.
    Soziale Verantwortung: Unternehmen unterstützen aktiv die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und fördern ein inklusives Arbeitsumfeld.
    Qualität und Zuverlässigkeit: Unsere Werkstatt bietet hochwertige Dienstleistungen und Produkte, die von qualifizierten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefertigt werden.
    Steuerliche Vorteile: Werkstätten für behinderte Menschen werden steuerlich begünstigt. Es gilt ein verminderter Mehrwertsteuersatz von 7 %, da solche Werkstätten ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dienen.

    Beispielrechnung
    Ein Unternehmen mit 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss gemäß der gesetzlichen Vorgabe drei Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten. Aufgrund spezifischer Arbeitsinhalte kann jedoch nur ein solcher Arbeitsplatz besetzt werden. In diesem Szenario wäre eine Ausgleichsabgabe von 6.240 € pro Jahr zu entrichten (3.120 € pro nicht besetztem Pflichtplatz).

    Angenommen, das Unternehmen vergibt Aufträge an unsere Werkstatt im Wert von 10.000 €: 

    Netto-Auftragsvolumen (AV) 10.000 €
    Materialanteil 2.000 €
    Arbeitsleistung (AL) 8.000 €
    - Absetzungsbetrag (4% vom AV) 400 €
    berücksichtigungsfähige AL 7.600 €
    Anrechnungsbetrag (50% der bAL) 3.800 €

    Da die Anrechnungsfähigkeit die zu zahlende Ausgleichsabgabe nicht übersteigen darf, müsste das Unternehmen keine Ausgleichsabgabe mehr zahlen und würde sogar einen überschüssigen Betrag von 680 € haben, der jedoch nicht weitergetragen oder ausgezahlt werden kann.

    Kontaktieren Sie uns

    Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Ausgleichsabgabe zu reduzieren und gleichzeitig einen wertvollen Beitrag zur Integration von Menschen mit Behinderungen zu leisten. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder um einen Auftrag zu besprechen. Gemeinsam können wir eine inklusivere Arbeitswelt schaffen.

     Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website REHADAT.DE des Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V.. 

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